Wer eine eigene PV-Anlage betreibt und überschüssigen Strom ins Netz verkauft, wird damit aus Sicht des Finanzamtes Unternehmer und steuerpflichtig. Das kann aber auch ganz einfach abgehen. Es gibt zwei Steuerarten, die für PV-Anlagen relevant sind:
1) die Umsatzsteuer: landläufig Mehrwertsteuer genannt. Solange Sie nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz im Jahr mit Stromverkauf machen (was praktisch keine Hausbesitzer-Anlage überschreitet), können Sie die Kleinunternehmer-Regelung für sich in Anspruch nehmen. Dann haben Sie mit der Umsatzsteuer nicht mehr zu tun. Wenn Sie diese Regelung nicht wählen, sind sie zu einem regulären Unternehmen geworden und erhalten die im Kaufpreis und in Unterhaltskosten enthaltene Mehrwertsteuer (Vorsteuer, §15 UStG) vom Finanzamt rückerstattet, müssen aber regelmäßige Umsatzsteuererklärungen abgeben und Umsatzsteuer für verkaufte Strommengen ans Finanzamt abführen.
2) Einkommenssteuer: das Finanzamt will seinen Anteil am Gewinn, wenn Sie mit einer Photovoltaikanlage Gewinn erzielen. Das ist das gleiche, wie wenn Sie z.B. Aktien kaufen und verkaufen. Ab 2023 gilt aber eine Neuregelung: bis 30 kWp können Sie Ihre Photovoltaik-Anlage gegenüber dem Finanzamt als „Liebhaberei“ deklarieren und haben dann keine Erklärungspflichten für Ihre Solaranlage bei der Einkommensteuer. Sie können aber auch die Anlage in die Steuererklärung einbeziehen, wenn Sie einen steuerlichen Vorteil (Abschreibungsmöglichkeit) für sich sehen. Auf Wunsch geben wir Ihnen Informationen zur steuerlichen Betrachtung von PV-Anlagen an die Hand. Steuerlich beraten darf Sie nur Ihr Steuerberater.
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